Allgemeine Vertrags- und Lieferbedingungen

Stand 2014

1. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Vertrags-  und Lieferbedingungen sind  Bestandteil des Werkvertrags  und gelten sinngemäss im Falle eines Kaufvertrags. Sie haben Geltung, sofern in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung  keine  anderslautenden  Bedingungen  schriftlich  aufgeführt sind.  Allgemeine Geschäftsbedingungen oder einzelne  Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
  2. Vertragsabschluss und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; für weitere rechtserhebliche Erklärungen gilt erleichterte Schriftform (inkl. Telefax und E-Mail).
  3. Bei Streitigkeiten betreffend Auslegung von Übersetzungen der vorliegenden Bedingungen in anderen Sprachen, wird auf die aktuellste deutsche Fassung zurückgegriffen.

2. Offerten und Vertragsabschluss

  1. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn Wyssen Avalanche Control AG nach Eingang einer Bestellung diese schriftlich bestätigt, oder der Besteller Akzept einer Offerte des Lieferanten bestätigt (Auftragsbestätigung).
  2. Angebote ohne befristete Gültigkeitsdauer sind 10 Tage ab Eingang verbindlich.

3. Umfang der Lieferung

  1. Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist der Werkvertrag (die Auftragsbestätigung) massgebend (Lieferung und Leistung nachstehend zusammen das Werk). Material (zu Gestehungskosten) oder Leistungen (zu den jeweils massgebenden Tarifen des Lieferanten), die darin nicht enthalten sind, aber durch Bestellungsänderung erforderlich werden, werden zusätzlich nach Aufwand berechnet.
  2. Änderungen gegenüber dem Vertrag können durch den Lieferanten vorgenommen werden, sofern diese der Entwicklung der Technik oder der betriebsinternen Weiterentwicklung entsprechen, und zu keiner Verschlechterung des Werks führen.

4. Technische Unterlagen

  1. Technische Unterlagen wie Pläne, Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen sowie allfällige Gewichtsangaben sind, falls sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet worden sind, nur annähernd massgebend; der Lieferant behält sich notwendige oder nützliche Änderungen vor.
  2. Technische Unterlagen sind vom Besteller vertraulich zu behandeln. Sie bleiben geistiges Eigentum der Wyssen Avalanche Control AG und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht noch zur Herstellung der Anlagen, Bestandteilen derselben oder Ersatzteilen verwendet werden. Sie dürfen nur für die Wartung und die Bedienung der Wyssen Produkte benützt werden.

5. Vorschriften Bestimmungsland

  1. Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Herstellung des Werks, dessen Betrieb sowie auf Vorgaben zur Krankheits- und Unfallverhütung beziehen. Der Besteller trägt die Verantwortung dafür, dass das Werk, dessen Installation und der Betrieb des Werks allen lokal anwendbaren gesetzlichen, behördlichen und versicherungsrechtlichen Vorgaben entsprechen.
  2. Für die nötigen Anpassungen des Werks infolge Änderungen von Gesetzen und Vorschriften im Bestimmungsland resp. Verwendungsland, ist der Besteller verantwortlich.

6. Preise

  1. Die Preise des Lieferanten verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, netto, ab Werk, in Schweizerfranken, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Montage, Installation, Inbetriebnahme und Servicearbeiten sowie allfällige Warenumsatz- und Mehrwertsteuern.

7. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen am Sitz des Lieferanten zu leisten. Für Lieferungen in andere Länder als die Schweiz haben die Zahlungen entweder im Voraus oder durch ein unwiderrufliches und bestätigtes, durch unsere Bank, UBS AG, Bern, Schweiz akzeptiertes Akkreditiv zu erfolgen.
  2. Die Zahlungen sind vom Besteller ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten.
  3. Bei Zahlungsverzug behält sich der Lieferant die sofortige Einstellung von geplanten Lieferungen vor und ist berechtigt, nach Ansetzung einer Mahnfrist von 10 Tagen einen Verzugszins von 5 % p.a. zu berechnen.
  4. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, dadurch jedoch der Gebrauch des Werks nicht verunmöglicht wird.

8. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferant behält sich das Eigentum am Werk und die Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister bis zu dessen vollständiger Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlichen Massnahmen zu treffen.
  2. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Der Lieferant hat während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das Recht, auf Kosten des Bestellers, die Lieferungen gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern.
  3.  

9. Lieferfrist:

  1. Die Lieferfrist beginnt zu laufen, sobald der Vertrag zustande gekommen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit – und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfällige Sicherheiten geleistet, falls erforderlich das entsprechende Akkreditiv gem. Abschn. 7.1 eröffnet, sowie sämtliche technischen Belange bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
  3. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
  • wenn die Angaben oder Bewilligungen, die für die Ausführung des Werks benötigt werden, dem Lieferanten nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden;
  • im Fall von Verzug des Bestellers (Schuldner-  und/oder Gläubigerverzug), insbesondere  wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten  werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig beim Lieferanten eintreffen;
  • wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet dessen, ob diese beim Lieferanten, beim Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.
  • wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

         4. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen steht dem Besteller kein Recht auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag zu.

10. Lieferung, Transport und Versicherung

  1. Die Produkte werden vom Lieferanten angemessen verpackt. Die Verpackung wird dem Besteller zu Selbstkosten verrechnet. Zusätzliche Vorgaben des Bestellers werden nach Massgabe des betrieblich Möglichen respektiert und zu Selbstkosten verrechnet.
  2. Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten, mit Kopie an den Lieferanten.
  3. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
  4.  

11. Übergang von Nutzen und Gefahr

  1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. Für Direktlieferungen eines Unterlieferanten an den Kunden gilt dies ab Abgang dessen Werk.
  2. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an wird das Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
  3.  

12. Prüfung und Abnahme des Werks

  1. Der Besteller hat das Werk sobald tunlich, jedenfalls innert 10 Tagen nach Erhalt zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
  2.  

13. Garantie

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Rüge des Bestellers hin alle Teile des Werks, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung vor Ablauf der Garantiefrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ausgeschlossen von der Garantie sind Verschleissteile, wie Ketten und Seile und Occasionsware, welche der Lieferant im Auftrag des Bestellers verwendet hat. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten und müssen an Wyssen Avalanche Control AG retourniert werden. Der Lieferant trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung nicht im Werk des Lieferanten möglich, trägt der Besteller die Kosten für Transport, Personal, Reise und Aufenthalt sowie die Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile.
  2. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller Anspruch auf Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
  3. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Nicht zugesichert sind zudem Eigenschaften, die von nicht beeinflussbaren äusseren Umständen, wie z.B. Umgebungstemperatur, Feuchtigkeit, Windverhältnissen usw. abhängig sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Garantiefrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.
  4. Die Garantiefrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Übergang von Nutzen und Gefahr. Wird der Versand, die Abnahme, die Montage, die Montageüberwachung oder die Inbetriebsetzung aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Garantiefrist ebenfalls nach 12 Monaten nach Übergang von Nutzen und Gefahr bzw. Meldung der Versandbereitschaft.
  5. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Garantiefrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf von 24 Monaten nach Beginn der Garantiefrist für die Hauptlieferung.
  6. Die Garantie erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder andere als Original-Ersatzteile verwenden oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gele-genheit gibt, den Mangel zu beheben.
  7. Für Fremdlieferungen übernimmt der Lieferant  die Gewähr im Rahmen der Garantieverpflichtungen des Unterlieferanten.
  8.  

14. Haftung

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind.
  2. Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nachweisbar nicht infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
  3. Konstruktionen wie Stahlmasten sind betreffend Windlasten gemäss gesetzlichen Vorgaben im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr ausgelegt. Für die Auslegung von Anlagen in windexponierten Gebieten muss der Besteller den Lieferanten auf erhöhte Risiken aufmerksam machen, und die entsprechend maximal möglichen Windgeschwindigkeiten bekannt geben. Analoges gilt für Gebiete mit Vereisungsgefahr.
  4. Wegen Mängeln des Materials, der Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder mangelhafter Beratung oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten, oder wegen Betriebsausfällen hat der Besteller über das Nachbesserungsrecht hinaus keine zusätzlichen Rechte und Ansprüche. Der Lieferant gewährleistet nicht ununterbrochene Einsatzfähigkeit und ununterbrochenen Betrieb des Werks.
  5. Alle Ansprüche des Bestellers gegenüber dem Lieferanten, ausser den in diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen genannten, sind, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Wegbedungen sind namentlich Ansprüche auf Schadenersatz, Ersatz von Mangel- und weiteren Folgeschäden (unter Einschluss von Produktions- oder Umsatzausfall, Nutzungs- und Datenverlusten, entgangenem Gewinn, etc.), Minderung, Wandelung oder Rücktritt vom Vertrag. Der Haftungsausschluss bezieht sich auf den Lieferanten, dessen Organe und Hilfspersonen. In jedem Fall ist die Haftung des Lieferanten auf höchstens die Versicherungssumme seiner Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt.
  6. Der Besteller ist verpflichtet, für die gesamte Dauer des Betriebs des Werks eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschliessen, um die Deckung allfälliger Schäden Dritter zu gewährleisten; der Lieferant ist berechtigt, eine Kopie der jeweils aktuellen Police zu verlangen.
  7. Der Besteller verzichtet im Umfang des gesetzlich Zulässigen (kein Vorsatz, keine grobe Fahrlässigkeit) auf sämtliche Forderungen jeder Art (ausgenommen Ansprüche auf Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag) gegen den Lieferanten aus Art. 41 ff. OR oder anderen Haftungsgrundlagen, auch wenn durch Handlung oder Unterlassung des Lieferanten dem Besteller ein Schaden entstehen sollte. Insbesondere ist jede Haftung für indirekten Schaden wegbedungen.
  8. Sollte der Lieferant von Dritten (insbesondere aus unerlaubter Handlung, OR Art. 41ff.) im Zusammenhang mit dem Vertrag und dem Betrieb des Werks belangt werden, verpflichtet sich der Besteller, den Lieferanten bei der Abwehr solcher Forderungen zu unterstützen. Wird der Lieferant für den Schaden, oder einen Teil des Schadens haftbar gemacht (rechtskräftiges Urteil oder Vergleichsvertrag mit vorgängiger Zustimmung des Bestellers), so verpflichtet sich der Besteller, den Lieferanten auf dessen erste Aufforderung hin und ohne Einreden und Einwendungen für diesen gesamten Schaden, inklusive Gerichts- und Anwaltskosten des Lieferanten, vollumfänglich schadlos zu halten.
  9.  

15. Vertragsauflösung durch den Lieferanten

  1. Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten des Lieferanten erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu.
  2. Im Fall einer solchen Vertragsauflösung hat der Lieferant Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.
  3.  

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Der vorliegende Vertrag unterliegt schweizerischem Recht (unter Ausschluss des internationalen Kollisionsrechts IPRG und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980).
  2. Gerichtsstand ist Reichenbach, Kanton Bern, Schweiz. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
  3.